Stiftungsurkunde
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I. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Alumni-Stiftung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni-versität Zürich» wird eine selbständige, gemeinnützige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Zürich.
Art. 2 Zweck
Die Stiftung bezweckt die Förderung der Unterrichts- und Studienbedingungen der in- und ausländischen Studierenden und Assistierenden an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWFZ) in ideeller und materieller Hinsicht, insbeson-dere durch
- Erwerb, Betrieb und Erhaltung von preisgünstigem Wohnraum in Zürich;
- Unterstützung des grenzüberschreitenden Austausches von Studierenden und Assistierenden;
- Gewährung von Beiträgen an Ausbildungs- und Forschungsprojekte;
- Ausrichtung von Prämien für herausragende Leistungen im Bereich der Ausbildung und Forschung.
Die Stiftung verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 3 Vermögen
Die RWFZ widmet der Stiftung ein Anfangskapital von Fr. 20’000.
Die Alumni-Organisation der RWFZ widmet der Stiftung ein Anfangskapital von Fr. 10’000.
Der Stiftungsrat ist bestrebt, das Stiftungsvermögen durch private und öffentliche Zu-wendungen zu erhalten und zu mehren.
Die Stiftung kann Schenkungen und Verfügungen von Todes wegen entgegennehmen.
Die Stiftung kann Liegenschaften und Grundstücke erwerben, veräussern und über-bauen, ausnahmsweise mieten.
Die Stiftung kann zur Finanzierung ihrer Vorhaben Darlehen aufnehmen sowie ihre Grundstücke und Liegenschaften hypothekarisch belasten.
Art. 4 Rechnungsabschluss
Der Rechnungsabschluss erfolgt jährlich per Ende Dezember.
Sofern es die Verhältnisse erfordern, kann der Rechnungsabschluss unter Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf ein anderes Datum verlegt werden.
II. Organisation der Stiftung
Art. 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsrat
- die Revisionsstelle
Art. 6 Stiftungsrat und Zusammensetzung
Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat von mindestens drei natürli-chen Personen, die ehrenamtlich tätig sind.
Über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern oder Entschädigungen an Mitglieder des Stiftungsrats oder Personen, denen besondere Aufgaben bzw. Befugnisse übertragen sind, entscheidet der Stiftungsrat, wobei nur Ansprüche auf Entschädigung effektiver Spesen und Bar¬auslagen bestehen.
Der erste Stiftungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Präsidentin der Alumni-Organisation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich: Dr.iur. Ursula Gut-Winterberger, von Küsnacht, Stäfa und Männedorf (ZH), geb. in Solothurn am 24.9.1953, Poststrasse 35, 8700 Küsnacht;
- Quästor der Alumni-Organisation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich: Dr.iur. Christian Rahn, von Zürich, geb. in Zürich am 28.1.2956, Spiegelhofstrasse 39, 8032 Zürich;
- als weiteres Vorstandsmitglied der Alumni-Organisation der Rechtswissen-schaftlichen Fakultät der Universität Zürich: Prof. Dr.iur. Andreas Donatsch, von Malans (GR), geb. in Malans (GR) am 8.3.1952, Widenbüelstrasse 24, 8103 Unterengstringen;
- als Mitglied des Fakultätsvorstands der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich: Prof. Dr.iur. Tobias Jaag, von Zürich und Beringen (SH), geb. am 28.11.1947, In der Looren 62, 8053 Zürich;
- Fachmann im Bereich des Bauwesens und Mitglied der Alumni-Organisation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich: Jost Balthasar Halter, von Zürich und Giswil (OW), geb. in Zürich am 24.9.1961, Ackerweg 3, 8907 Wettswil.
Art. 7 Konstitutierung und Ergänzung
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Die Zeichnungsberechtigung wird kollektiv zu zweien erteilt.
Die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates erfolgt durch den Stiftungsrat. Die Stifte-rinnen und Stifter werden zur Stellungnahme eingeladen.
Mitglieder von Amtes wegen sind:
- Präsidentin bzw. Präsident der Alumni-Organisation der Rechtswissenschaftli-chen Fakultät der Universität Zürich;
- Quästorin bzw. Quästor der Alumni-Organisation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich;
- ein weiteres Vorstandsmitglied der Alumni-Organisation der Rechtswissen-schaftlichen Fakultät der Universität Zürich;
- ein Mitglied des Fakultätsvorstands der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Art. 8 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungs-gemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.
Der Stiftungsrat beschliesst mit 2/3-Mehrheit über die Abberufung von Stiftungsrats-mitgliedern. Das abzuberufende Mitglied nimmt an der Beschlussfassung nicht teil, und seine Stimme zählt bei der Berechnung der 2/3-Mehrheit nicht mit.
Art. 9 Aufgaben
Der Stiftungsrat ist oberstes Organ der Stiftung. Er befasst sich mit allen Geschäften, die nicht kraft dieser Urkunde oder einem Reglement der Stiftung einem anderen Or-gan zugewiesen sind.
Der Stiftungsrat hat namentlich folgende unentziehbare Aufgaben:
- Festlegung der allgemeinen Leitlinien und Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit;
- Sicherstellung der finanziellen Mittel, die zur nachhaltigen Umsetzung des Stiftungszwecks erforderlich sind;
- Genehmigung des Budgets, des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
- Festlegung der Vertretung und Zeichnungsberechtigung;
- Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Ergänzung oder Abänderung der Stif-tungsstatuten;
- Wahl neuer und Wiederwahl amtierender Stiftungsratsmitglieder;
- Wahl der Revisionsstelle.
Der Stiftungsrat erlässt über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsfüh-rung eines oder mehrere Reglemente, die der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor-zulegen sind.
Solange kein Reglement besteht, entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechung von Stiftungsleistungen im Rahmen des Stiftungs-zweckes.
Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen, ausgenommen seine unentziehbaren Pflichten und Befugnisse.
Art. 10 Beschlussfassung
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stiftungsräte und Stiftungs-rätinnen anwesend ist. Die Beschlüsse werden (vorbehältlich Art. 8, 13 und 14) mit einfachem Mehr der Stimmenden gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Sitzung und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
Beschlüsse und Wahlen können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden bzw. statt-finden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsrates muss grundsätzlich 30 Tage vor dem entsprechenden Termin erfolgen.
Art. 11 Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane
Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision der Stiftung befassten Per-sonen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder grob-fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen inso-weit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen absichtlichen oder grobfahrlässigen Verschuldens und der Umstände persönlich zure-chenbar ist.
Art. 12 Revisionsstelle
Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle, welche das Rech-nungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungs-rat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat.
Die Revisionsstelle wird vom Stiftungsrat auf eine Amtsdauer von zwei Jahren ge-wählt.
Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.
Im Übrigen richtet sich das Verhältnis der Revisionsstelle zur Stiftungsaufsichtsbe-hörde nach dem Gesetz.
III. Änderung der Stiftungsurkunde und Aufhebung der Stiftung
Art. 13 Änderung der Stiftungsurkunde
Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Änderungen der Urkunde der Stiftung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85/86/86b ZGB zu beantragen.
Art. 14 Aufhebung
Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) durch die zuständige Behörde erfolgen. Ein entsprechender Antrag des Stiftungsrates muss auf einem einstimmigen Beschluss beruhen.
Bei einer Aufhebung überträgt der Stiftungsrat das noch vorhandene Vermögen an ei-ne oder mehrere wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreite In-stitutionen mit ähnlicher Zielsetzung. Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an die Stif-terinnen und Stifter oder an Spender etc. oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.
IV. Handelsregister
Art. 15 Handelsregistereintrag
Diese Stiftung wird im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen.